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An drei Beispielen möchten wir über unsere Naturschutzarbeit im Jahr 2016 berichten:

Bebauungspläne der Stadt Zülpich

Im zu Ende gehenden Jahr haben wir zu den folgenden Bebauungsplänen der Stadt Zülpich Stellungnahmen verfasst:

  • Zülpich „Steinfelder Straße“
  • Zülpich-Ülpenich „Eifelblick“
  • Zülpich-Dürscheven „Heidegarten“
  • Zülpich-Mülheim-Wichterich „Im Sonnenfeld“
  • Zülpich „Bachsteinweg“
  • Zülpich „Römergärten“
  • Änderungsverfahren „Ülpenich-West“.

Wir haben unter anderem vorgetragen, dass nach Maßgabe des Baugesetzbuches mit der nicht vermehrbaren Ressource „Grund und Boden“ sparsam und schonend umgegangen werden soll und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen vorrangig die Möglichkeiten der Nachverdichtung und Baulückenschließung zu nutzen sind. Auch der Landesentwicklungsplan und der Regionalplan stellen in ihren Zielen die umweltpolitische Verantwortung der Kommunen ausdrücklich heraus und verpflichten sie, eine weitere Überbauung und Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Das erfordert jedoch, dass sich die jeweilige Bauleitplanung am konkreten Bedarf orientiert. Diese Voraussetzung ist aber für einige Bebauungspläne nicht erfüllt. Sie wurden unseres Erachtens ins Ungefähre und Blaue hinein aufgestellt.

Wir haben daher beantragt, bei den weiteren Planungen sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die verbindlichen landesplanerischen Ziele zu beachten.

Kompensationsdauer

In Stellungnahmen zu verschiedenen Planungen haben wir häufig das Thema „Kompensationsdauer“ aufgegriffen. Im Laufe der Jahre hat sich nämlich beim Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt eine Praxis eingeschlichen, die dazu führt, dass die Zeitschere zwischen Eingriffs- und Kompensationsdauer immer weiter zu Lasten von Natur und Landschaft auseinanderklafft. Im Rahmen der Anhörung der Naturschutzverbände zum geplanten neuen Landesnaturschutzgesetz haben wir daher über das Landesbüro der Naturschutzverbände Folgendes vorgetragen:

„Wir müssen dafür Sorge tragen, dass die Dauer der Eingriffe in den Naturhaushalt und die Laufzeit der dafür festgesetzten Kompensationen zeitlich nicht auseinanderdriften. Da fast alle Eingriffe (u. a. Straßen- und Wohnungsbau, Errichtung von Industrie- und Windenergieanlagen) zeitlich unbegrenzt wirken, kann ein naturschutzrechtlicher Ausgleich, der z. B. nach einer vertraglichen Laufzeit von 20, 25 oder 30 Jahren endet, nicht akzeptiert werden. Die Selbstverständlichkeit eines zeitlichen Gleichklangs von Eingriff und Ausgleich wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Danach muss die Dauer des Ausgleichs dem Umstand Rechnung tragen, dass auch die Eingriffe in Natur und Landschaft zeitlich nicht befristet sind. Somit sind nur solche Ausgleichsverpflichtungen rechtskonform, die auf Verträgen mit einer unbegrenzten Laufzeit und einer unbefristeten Maßnahmenfinanzierung beruhen. Andere Rechtskonstruktionen würden im Laufe der Zeit zu einem krassen Missverhältnis und letztlich zu einer Aushöhlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung führen.“

Wir haben beantragt, eine Vorschrift in das Landesnaturschutzgesetz aufzunehmen, welche die Dauerhaftigkeit von Kompensationsmaßnahmen eindeutig sicherstellt.

Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Stadt Zülpich

Nachdem wir uns schon mehrfach mit Planungen zur Errichtung von WEA auseinandergesetzt haben, hat die Stadt Zülpich nun einen weiteren Standort westlich von Zülpich-Füssenich ins Auge gefasst. Wir haben stets dargelegt, dass Stellungnahmen zu WEA für die Naturschutzverbände ein Spagat sind. Denn einerseits treten wir für die Förderung regenerativer Energiequellen ein, sind aber gleichzeitig gehalten, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftsästhetik zu vertreten.

Der bei Zülpich-Füssenich geplanten Windkraftkonzentrationszone haben wir aus folgenden Gründen nicht zugestimmt:

Eine Artenschutzprüfung, die diesen Namen verdient, setzt zunächst voraus, dass die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten zumindest überschlägig ermittelt werden. Nach unserer Kenntnis hat aber eine Kartierung der Brutvogelbestände bisher nicht stattgefunden. Die belegten Artvorkommen beruhen auf lückenhaften und zeitlich zurückliegenden Informationen Dritter, die eine aktuelle Bestandserfassung nicht ersetzen können. Neben anderen planungsrelevanten Arten ist auch die Grauammer ins Blickfeld zu nehmen. Ihr landesweiter Brutbestand belief sich in den letzten Brutperioden auf nur noch 150 bis 200 Paare. Die in der Zülpicher Börde verbliebene Restpopulation liegt an der Schwelle ihrer Überlebensfähigkeit. In der „Roten Liste NRW“ ist die Grauammer inzwischen in die Kategorie „Vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Aufgrund dieser prekären Situation muss jedes einzelne Individuum erhalten werden, da jedwede Schwächung zum vollständigen Erlöschen der Population führen kann.

Im Jahr 2015 haben in der Neffelbachaue bei Zülpich-Juntersdorf drei Rohrweihenpaare gebrütet. Der vorgesehene Standort bei Zülpich-Füssenich ist von ihren Brutplätzen etwa einen Kilometer entfernt und gehört zu den unverzichtbaren Nahrungsrevieren der Weihen. Der Betrieb von WEA im Nahbereich der Rohrweihenbruten wäre daher mit einem erheblichen Kollisions- und Tötungsrisiko für diese nach europäischem Recht streng geschützte Greifvogelart verbunden.

Wenn auch durch Erlasse und Richtlinien des Landesumweltministeriums der Artenschutz immer stärker in den Hintergrund gedrängt wird, so gibt es doch Konstellationen, in denen eine Abwägung der konkurrierenden Belange zu Gunsten der bedrohten Tierwelt ausfallen muss.

Carl Friedrich Jacobs

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